S a t z u n g
des CLUB
KÖLNER Wurftaubenschützen e.V.
Artikel 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
I.
Der
Club führt den Namen „CLUB KÖLNER WURFTAUBENSCHÜTZEN e.V.“ Er ist
in das Vereinsregister eingetragen.
II.
Der
Sitz des Vereins ist Köln
III.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 – Zweck des Clubs
Der
Zweck des Clubs ist der freiwillige Zusammenschluss von Jagd- und Sportschützen
zur Pflege des Schießsportes, insbesondere des Wurftauben-Schießens, im
Interesse der allgemeinen waidmännischen Belange sowie der körperlichen
Ertüchtigung der Mitglieder.
I.
Der
Förderung des Clubzwecks sollen dienen:
1. Bereitstellung eines Schießstandes durch
Vereinbarungen mit Eigentümern oder Besitzern solcher Anlagen.
2. Veranstaltungen zur theoretischen und
praktischen Unterweisung in der Schießtechnik.
3. Austragung von schießsportlichen
Wettkämpfen innerhalb des Clubs, Veranstaltungen von jagdlichen und sportlichen
Preisschießen sowie Beteiligung an solchen befreundeter Vereine / Verbände.
II.
Der
CLUB KÖLNER WURFTAUBENSCHÜTZEN e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
III.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
I.
Mitglied
des Clubs kann jede unbescholtene Person werden. Mindestalter ist 16 Jahre.
II.
Die
Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Antrages und muss durch zwei Mitglieder als Paten/Bürgen
befürwortet werden.
Artikel
4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
I.
Jedes
Mitglied ist berechtigt, die eigenen und gemieteten oder gepachteten
Einrichtungen des Clubs zu den für Mitglieder festgelegten besonderen
Bedingungen zu benutzen.
II.
Es hat
Anspruch, zu allen Veranstaltungen des Clubs eingeladen zu werden.
III.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Clubs nach innen und außen zu
wahren und den Clubbeitrag pünktlich zu zahlen.
IV.
Aufnahmegebühr
und Jahresbeitrag werden vom Vorstand festgesetzt.
Artikel 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft
I.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II.
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit Drei-Monatsfrist nur zum Ende
des Geschäftsjahres.
III.
Der
Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands wenn ein Clubmitglied
durch sein Verhalten das Ansehen und die Zwecke des Clubs schädigt, ferner
wegen beharrlicher Weigerung der Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung.
Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so kann es innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Artikel 6 – Vorstand
I.
Der
Vorstand des Clubs besteht aus vier Personen, nämlich:
1.
dem
Präsidenten
2.
dem
Geschäftsführer
3.
dem
Schatzmeister
4.
dem
Schiessleiter
II.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
III.
Der
Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich, und zwar, durch
den Präsidenten allein oder durch zwei der übrigen Vorstandsmitglieder.
IV.
Der
Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die eine Haftung der Mitglieder
über das Clubvermögen hinaus begründet. Zu einer Verfügung über das
Clubvermögen im Ganzen ist der Vorstand nur aufgrund eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung berechtigt, soweit es sich nicht um Deckung der laufenden
Ausgaben handelt.
Artikel 7 - Mitgliederversammlung
I.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie tritt alljährlich in
der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zusammen (ordentliche
Mitgliederversammlung). Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform
oder mündlich mindestens zwei Wochen vorher.
II.
Anträge
zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn die Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Geschäftsstelle
eingereicht werden.
III.
Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringender
Grund vorliegt. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
IV.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder.
V.
Jedes
Mitglied kann sich in der Abstimmung durch ein mit schriftlicher
Stimmrechtsvollmacht legitimiertes anderes Mitglied vertreten lassen. Es gilt
dann als anwesend im Sinne der Ziffer IV.
VI.
Über
die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Artikel 8 – Schießleitung
Der
Schießleiter ist für die ordnungsgemäße Ausrichtung festgesetzter Schießen
sowie für die Ordnung auf dem Schießstand verantwortlich. Er hat auf dem
Schießstand die volle Disziplinargewalt und ist berechtigt, bei schweren oder
wiederholten Verstößen gegen die Schießordnung oder seine Anweisungen den
Betreffenden vom Stande zu weisen oder von weiteren Schießen auszuschließen.
Diese seine Befugnis erstreckt sich auch auf Mitglieder des Vorstandes oder
Gäste.
Artikel 9 – Auflösung des Clubs
Nach
Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das gesamte Vermögen an die Stadtverwaltung Overath, von der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
Köln,
den 28.04.2023
Unterschriften
Präsident:
Reiner Jacob, Sanssouci 5, 58802 Balve
Geschäftsführer:
Konstantinos Simeonidis, Auf der Bitze 7, 51107 Köln
Schatzmeister:
Oktay Özgür, Rheinaustrasse 3a, 51149 Köln
Schiessleiter:
Reiner Georg Forster, Im Dönz 13, 53343 Wachtberg