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Über uns
Geschäftsordnung Club Kölner Wurftaubenschützen e.V. (Vers. 1.2)
 
Vorbemerkung
Grundlage unseres Sportvereins ist die aktuelle und gültige Vereinssatzung. In ihr ist der Vereinszweck niedergelegt. Ebenso enthält sie Bestimmungen über die Mitgliedschaft, über Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die im Verein tätigen Organe. Die Bestimmungen der Satzung können naturgemäß nur einen groben Rahmen für alles das abgeben, was für und im Namen des Vereins getan wird. Die Geschäftsordnung (GO) soll die wichtigsten Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungen darstellen und abgrenzen, um die Arbeiten im Verein möglichst reibungslos zu gestalten. Diese Geschäftsordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie muss regelmäßig überprüft und ggf. überarbeitet werden. Sie ist der Satzung untergeordnet.
 
Verfahrensfragen
Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung.
 
Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt. Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert oder aufgehoben werden. Die Geschäftsordnung wird im Mitgliederbereich unserer Internetseite veröffentlich und auf Anfrage Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung auf der Jahresversammlung, nach Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Änderungen oder Löschungen in der GO beschließen.
 
§ 1 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Köln. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des amtierenden Geschäftsführers
 
§ 2 Der Vorstand
Nach Artikel 6 der Satzung besteht der Vorstand aus 4 Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und nach dessen Vorgaben. Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung. Den Vorstandsmitgliedern werden in Ergänzung zu den Aufgaben der Satzung intern nachfolgende Verantwortungen zugeordnet. Der Grundsatz der gemeinsamen Geschäftsführung bleibt hiervon unberührt. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gegenüber allen Geschäftspartnern und im Interesse der Vereinsbelange. Er pflegt die Beziehungen zu den örtlichen und regionalen Vertretern des öffentlichen Lebens. Er ist verpflichtet, sich über die Arbeit der anderen Mitglieder des Vorstandes, seiner Arbeitsgruppen und Mitarbeiter zu unterrichten und diese zur Erledigung seiner Aufgaben heranzuziehen.
 
§ 2.2 Der Präsident / 1. Vorsitzende leitet den Vorstand, die Ausschusssitzungen, die Mitgliederversammlungen. Er ist verantwortlich für die Zusammenarbeit im Vorstand. Er ist verantwortlich für die frühzeitige Einberufung der Sitzungen und Versammlungen. Der Präsident kann, wenn es erforderlich ist, Vorstandssitzungen einberufen. Die Vorstandsitzungen sind formlos und bedürfen eines Protokolls.
 
§ 2.3 Der Geschäftsführer / 2. Vorsitzende pflegt die Mitgliederliste und unterstützt alle Mitglieder bei Verwaltungsangelegenheiten. Ihm obliegt es, das Erscheinungsbild des Vereins in den Medien zu pflegen und die Ausbildung der Schützen voranzutreiben. Er koordiniert die einzelnen Schießgruppen mit ihren unterschiedlichen Disziplinen. Der Geschäftsführer erstellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und nimmt Anträge hierzu entgegen und lädt die Mitglieder fristgerecht zu Versammlungen ein.
 
§ 2.4 Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Wirtschafts- und Kassengeschäfte des Vereins nach den vereinbarten und beschlossenen Finanzrichtlinien des Vereins. Ihm obliegt die Erstellung des Finanzplans (Budget) und die Überwachung derselben sowie des Zahlungsverkehrs. Er ist berechtigt, bestimmte Geldgeschäfte an andere Mitglieder zu delegieren.
 
§ 2.5 Der Schießleiter pflegt den Kontakt zum Schießstandpächer und verhandelt die Trainingstermine. Er ist nach Artikel 8 der Satzung für die Sicherheit und Ordnung verantwortlich und organisiert den Trainings- und Schießbetrieb. Er hat die volle Disziplinargewalt auf dem Schießstand.
 
§ 2.6 Delegierte
Der Vorstand bestimmt Delegierte, die den Verein in Organisationen, in denen der Verein Mitglied ist, vertreten. Die Delegierten unterliegen den Weisungen des Vorstands, soweit solche vorhanden sind.
 
§ 2.7 Geschäftsplanmäßige Vertretung
Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
·         der Präsident wird vertreten durch den Geschäftsführer und den Schatzmeister
·         der Schatzmeister wird vertreten durch den Präsidenten bzw. durch den Geschäftsführer und den Schiessleiter.
 
§ 2.8 Beschlussfassungen
Abstimmungen im Vorstand erfolgen durch Handzeichen. Es ist immer die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
 
§ 2.9 Protokolle
Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Vorstands- und Ausschusssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
                          
§ 3 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies mit einfacher Mehrheit beschlossen haben.
 
§ 3.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlungen, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Satzung des Vereins. Die Einladung erfolgt im Normalfall per E-Mail und wird im Mitgliederbereich der Homepage www.ckw-sport.de unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) veröffentlicht.
 
§ 3.2 Versammlungsleiter
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
 
§ 3.3 Sitzungsprotokoll
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer. Der Protokollführer erstellt ein Protokoll der Sitzung und stellt dieses von ihm gezeichnete Protokoll dem Vorstand zur Verfügung. Protokolle der Mitgliederversammlung werden mit der Einladung zur nächsten Versammlung versandt.
 
§ 3.4 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
§ 3.5 Wahlen
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
Wahlen sind grundsätzlich durch Handzeichen vorzunehmen, wenn die Versammlung keine schriftliche und geheime Wahl beschließt. Die Reihenfolge der Wahl wird in der Tagesordnung bekannt gegeben.
 
§ 3.6 Wahlleiter
Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
Der Wahlleiter hat während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters.
Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode kann der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl festgelegen.
 
§ 4 Finanzen
 
§ 4.1 Der Schatzmeister
Der gewählte Schatzmeister ist zum Zugriff auf alle Bankkonten des Vereins Club Kölner Wurftaubenschützen e.V. berechtigt. Er ist berechtigt Beiträge und Gebühren von den Konten der Mitglieder, im Namen des Vereins, einzuziehen.
 
§ 4.2 Beiträge
Der Jahresbeitrag von Euro 110,00 wird vom Schatzmeister zu Beginn des Kalenderjahres eingezogen. Dazu ist es erforderlich, dass jedes Mitglied ein Konto zum Beitragseinzug angibt. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr von Euro 110,00, die zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag eingezogen werden. Zum Einzug des Mitgliedsbeitrags ist vom Mitglied eine Kontonummer anzugeben. Eine Beitragszahlung bar oder per Überweisung wird nicht akzeptiert. Der Beitrag wird innerhalb des ersten Halbjahres des laufenden Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen.
 
§ 4.3 Behandlung von Spenden
Finanzielle Zuwendungen durch Unternehmen und Dritte sind grundsätzlich über das Vereinskonto abzuwickeln. Die Entgegennahme von Bargeld oder umgewandelten Sachwertleistungen von Abteilungen oder einzelnen Vereinsmitgliedern wird grundsätzlich untersagt. Eine Spendenbescheinigung darf nur durch den Schatzmeister ausgestellt werden und wird vom Schatzmeister, dem 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gezeichnet.
 
§ 4.4 Zuschüsse
Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine Zweckbestimmung getroffen.
 
§ 4.5 Verkäufe
Eigentum des Vereins kann nach Beschluss des Vorstands veräußert werden.
Der Preis wird vom Vorstand festgelegt und betrifft vor allem Vereinswaffen, Stickabzeichen und Aufkleber. Stickabzeichen (Wappen) kosten derzeit 7,50 Euro, ISSF Marker-Tape 6,00 Euro und Aufkleber 2,50 Euro.
                            
§ 5 Vereinsarbeit
 
§ 5.1 Vereinswaffen
Der Verein kann Schusswaffen erwerben und besitzen, die Mitgliedern ohne eigene Waffe zu Trainings- und Wettkampfzwecken zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck hält der Verein eigene Waffenbesitzkarten. Die Waffen werden vom Vorstand nach gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt. Bei Bedarf können diese Waffen nach den gesetzlichen Vorgaben veräußert werden.
 
§ 5.2 Ausbildung
Der Verein bietet seinen Mitgliedern im Rahmen des Trainings praktischen Unterricht im Sportschießen in verschiedenen Disziplinen und theoretischen Unterricht in Sicherheit, Waffenrecht und Waffensachkunde. Der normale Trainingsbetrieb muss den Anfängern die Möglichkeit bieten unter besonderer Aufmerksamkeit die Handhabung der Waffe und den Ablauf eines Schießdurchgangs zu trainieren.
 
§ 5.3 sportliche Wettkämpfe
Die Teilnahme an Wettkämpfen zählt zu den originären Aufgaben der Vereinsarbeit. Alle Schützen, die an Wettkämpfen teilnehmen sind besonders zu unterstützen. Wenn die Möglichkeit besteht, stellt der Verein Mannschaften auf den Meisterschaften. Für die Mannschaftaufstellung ist der Geschäftsführer zuständig. Wenn durch selbstverschuldetes Nichterscheinen eines Mitglieds ein Reuegeld anfällt, hat das Mitglied das Reuegeld selbst zu zahlen.
 
§ 5.4 Gastschützen
Mitgliedsanwärter und Gastschützen werden nach Anmeldung eingeladen Probeschüsse zu machen oder, wenn die nötige Sachkunde vorhanden ist, ein Platz in der Rotte zu gewähren. Der Verein beschafft eine Abrechnungskarte, die für Gäste benutzt werden kann. Die Einforderung der Kosten vom Gast liegt in der Entscheidung des Vorstands.
 
§ 6 Trainingsorte
 
§ 6.1 Das Flintenschießen mit den Disziplinen Trap und Skeet findet auf dem Schießstand Bad Neuenahr statt. Angestrebt werden Termine am ersten Wochenende des Monats, Samstag nachmittags ab 14:00h
 
§ 6.2 Pistolenschießen findet auf dem Schießstand Billiger Wald in Euskirchen statt. Die Termine sind nicht festgelegt und werden in der Gruppe beschlossen.
 
§ 6.3 Langwaffenschießen wird ebenfalls auf dem Schießstand Billiger Wald in Euskirchen durchgeführt. Die Termine werden mit den Pistolenschützen abgesprochen und gemeinsam wahrgenommen.
 
§ 7 Mitgliedschaft
 
§ 7.1 Die Mitgliedschaft im Verein steht jedem offen, muss aber von zwei Paten im Verein befürwortet werden und bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7.2 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit den Eintrittsdatum im Aufnahmeantrag. Die Anmeldung des Mitglieds beim RSB erfolgt unverzüglich nach dem Eintritt.
Die Mitgliedschaft läuft im 1. Jahr ab der Aufnahme im Verein auf Probe. Sollte es innerhalb dieser Zeit und nach regelmäßig durchgeführten Trainingseinheiten seitens des Vorstands keine Einwände geben, bezüglich der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Vereinsmitglieds, im Sinne des §5 und §6 des Waffengesetzes (WaffG), sowie des Umgangs mit Waffen und Munition, deren sicheren Handhabung und das Schießen, geht die Mitgliedschaft automatisch in einen unbefristeten Status über. Das Mitglied hat eine Kontonummer für den Bankeinzug und eine Emailadresse für Benachrichtigungen anzugeben.
 
§ 7.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Nach Artikel 5 der Satzung erlöscht die Mitgliedschaft durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss, mit einer 3 Monatsfrist zum Jahresende, schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Clubmitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Zwecke des Clubs schädigt, ferner wegen beharrlicher Weigerung der Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, so kann es innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
 
 
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